AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung – Stand Mai 2018

Finsterwalder Personaldienstleistungen GmbH – nachfolgend Verleiher genannt – ist im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. Art. 1 AÜG, erteilt am 05.11.2014 durch die Regionaldirektion Nürnberg

1. Vertragsgegenstand, Durchführung

Der Verleiher stellt Mitarbeiter/innen am vereinbarten Einsatzort dem Kunden zur Verfügung. Neben den zwingenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des AÜG, gelten als Grundlage für die Vertragsbeziehung zwischen dem Verleiher und dem Kunden der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) sowie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in dieser Reihenfolge (Rangverhältnis).

Die vom Verleiher überlassenen Mitarbeiter sind nach den vom Kunden beschriebenen Qualifikations- und Tätigkeitsvorgaben ausgewählt und dürfen nur mit den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten betraut bzw. in diesen Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden. Der Kunde setzt die überlassenen Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel oder Maschinen verwenden oder bedienen. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Mitarbeiter mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegen die Mitarbeiter dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter werden nicht begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit dem Verleiher getroffen sind.

2. Arbeits- und Gesundheitsschutz

Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber den Mitarbeitern die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit eine solche durchzuführen

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten und deren Umsetzung zu überwachen.

Der Kunde ist verpflichtet, einen Arbeitsunfall dem Verleiher sofort mitzuteilen, damit er der Berufsgenossenschaft angezeigt werden kann.

3. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten.

Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, gemäß der DSGVO vom 25.05.2018 und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehende Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten  wird ausschließlich zweckgebunden durchgeführt. Unter der E-Mail-Adresse datenschutz@finsterwalder.com kann jederzeit Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten erfragt und deren Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangt werden.

4. Arbeitsgesetz, Mindestlohn

Das Arbeitsgesetz ist einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich, beim Einsatz von Finsterwalder-Mitarbeitern an Sonn- oder Feiertagen bei seinem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Eine Durchschrift der Ausnahmegenehmigung ist dem Verleiher zur Verfügung zu stellen. Sollte eine solche Genehmigung für den Einsatz nicht erforderlich sein, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen des Verleihers unverzüglich den Umstand (die rechtliche Vorgabe) sowie die hierfür erforderlichen und vorliegenden Tatsachen – nach denen die Notwendigkeit einer Genehmigung entfällt – darzulegen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter Mehrarbeit, oder Nacht- und Schichtarbeit im Sinne des ArbZG leisten muss.

Der Verleiher verpflichtet sich, die ab dem 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu beachten.  

5. Stundennachweise

Der Kunde verpflichtet sich, die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Stundennachweis selbst durch einen bevollmächtigten Vertreter wöchentlich zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Finsterwalder-Mitarbeiters. Begründete Einwendungen des Kunden sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang schriftlich beim Verleiher zu erheben und nachzuweisen, anderenfalls gelten die Aufzeichnungen des Finsterwalder-Mitarbeiters als anerkannt.

6. Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen

Der Verleiher ist berechtigt, Rechnungen dem Kunden wöchentlich zu übersenden, in jedem Fall wird voraussichtlich wenigstens einmal im Monat abgerechnet. Abrechnungsgrundlage sind die vom Kunden bestätigten Zeiterfassungen oder zu unterzeichnende Zeitnachweise des Mitarbeiters. Der

Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem Überlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage sowie sonstige Zuschläge. Die regelmäßige Arbeitszeit der Finsterwalder-Mitarbeiter entspricht der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, diese entspricht der üblichen Arbeitszeit des Entleihers.

Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, so werden in diesen Fällen nachstehende Zuschläge berechnet:

25% für Mehrarbeit ab der 41. Wochenarbeitsstunde

25% für Nachtarbeit von 22:00 – 06:00 Uhr und Schichtarbeit

50% für Sonntagsstunden

100% für Feiertagsstunden

Beim Einsatz von Wechselschicht werden 10% Schichtzulagen berechnet. Treffen mehrere Zuschläge aufeinander, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.  

7. Streik/Arbeitskampf/Höhere Gewalt

Ist der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf/Streik betroffen, hat der überlassene Finsterwalder-Mitarbeiter ein Leistungs-verweigerungsrecht. Wird der Finsterwalder-Mitarbeiter wegen des Arbeitskampfes/Streiks vom Kunden nicht eingesetzt, sind vom Kunden die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gilt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung durch den Verleiher erschwert oder gefährdet wird, behält sich der Verleiher  vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

8. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Verleihers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

10. Haftung

Der Verleiher haftet dem Kunden nur im Rahmen eines Auswahlverschuldens. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Der Verleiher haftet nicht für die Arbeitsergebnisse der überlassenen Mitarbeiter oder für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder dem Kunden durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Kunde stellt den Verleiher auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf den überlassenen Mitarbeiter frei. Die überlassenen Mitarbeiter sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen des Verleihers. Reklamationen wegen der fachlichen Qualifikation der überlassenen Mitarbeiter sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen nach Einsatzbeginn, schriftlich geltend zu machen. In diesem Fall wird der erste Tag nicht in Rechnung gestellt, sofern die fachliche Qualifikation nicht vorliegt und deshalb ein Personalaustausch durch den Verleiher stattfindet. Die Haftung durch den Verleiher ist außerdem ausgeschlossen, wenn überlassene Mitarbeiter mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden. An Finsterwalder-Mitarbeiter dürfen keine Zahlungen oder Vorschüsse geleistet werden.

11. Beanstandungen

Sämtliche Beanstandungen, insbesondere mangelnde Eignung oder Leistung eines überlassenen Mitarbeiters für die bei der Anforderung genannte Tätigkeit, hat der Entleiher unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Entleiher Mängel nicht innerhalb von 2 Tagen nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters an, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

12. Kündigung

Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Verleiher ausgesprochen wird. Eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

13. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Schriftformvorgabe selbst. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Kunden gelten als widersprochen und ausgeschlossen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB nicht wirksam sein, berührt dies den Bestand der AGB im Übrigen nicht. Verleiher und Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Kaufbeuren.

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